Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunststofferzeugnisse Occhipinti GmbH & Co. KG (Stand 01.01.2020)
1.Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Kunden und uns. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bzw. Einbeziehung bedarf.
Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingen - z.B. in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden – bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden führen nur dann zum Vertragsschluss, wenn wir diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Erklärung/Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen. Die Bestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder durch Lieferung erfolgen (konkludente Bestätigung).
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
3. Preise und Zahlungen
Für die in unseren Angeboten aufgeführten Preise gilt eine Bindung von 30 Tagen ab Angebotsdatum. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung. Kosten für Fracht, Zoll, Anfuhr und Nebenabgaben werden gesondert in Rechnung gestellt.
Unsere Rechnungen sind, falls nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, zahlbar innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Die Entgegennahme erfolgt dann nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit auf Kosten des Kunden. Bei Zahlungsverzug finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich früherer Rechnungen in Verzug befindet. Ein Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, dass unsere gesamten Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehen, unabhängig von etwaig vereinbarten Zahlungszielen zur sofortigen Zahlung fällig werden. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, insbesondere bei Überschuldung sowie bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.
Im Falle des Zahlungsverzugs oder der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen solange zu verweigern, bis alle Forderungen, unabhängig von ihrer Fälligkeit, beglichen wurden oder Sicherheit für sie geleistet wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde des Weiteren nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die von uns erhaltene Ware weiter zu veräußern. Auf unser Verlangen ist die Ware im Falle des Zahlungsverzugs an uns herauszugeben.
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur dann zu, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder wenn das Bestehen der Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde.
4. Lieferzeit
Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Lieferverzögerung länger als einen Kalendermonat, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages von diesem zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung des Kunden vor Rücktritt vom Vertrag bedarf es nicht. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung frei, so kann der Kunde hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
Nimmt der Kunde die angebotene Leistung/Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vollständig oder teilweise nicht ab, so sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist berechtigt, vollständig oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es in diesem Fall nicht.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Verpackung, Versandweg und Transportmittel unterliegen unserer Wahl, es sei denn, es wurde mit dem Kunden schriftlich oder in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen. Auf Wunsch des Kunden schließen wir für ihn und auf seine Kosten eine Transportversicherung ab, die das Risiko der Beschädigung und des Untergangs der vertragsgegenständlichen Lieferung ab Lager bis zum Kunden oder vereinbarten Bestimmungsort abdeckt.
6. verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Forderungen vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn eine zuvor gesetzte angemessene Zahlungsfrist ergebnislos verstrichen ist. Wir sind dann auch berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern; der Kunde ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann. Obsiegen wir in einem entsprechenden Klageverfahren und ist der der Dritte nicht in der Lage, unsere Verfahrenskosten und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet insoweit der Kunde und ist zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde weiterhin ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, dürfen wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren/Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Waren/Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns entsprechend anteilsmäßig das Miteigentum bzw. das Allleineigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Mit- oder Alleineigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen worden sind, um mehr als 10% übersteigt.
7. Gewährleistung
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, sollte sich ein Mangel zeigen, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung unmittelbar nach Erhalt der Ware nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Sofern seitens des Kunden Mängel der Ware gerügt werden, ist er verpflichtet, uns zum Zwecke der Prüfung unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Sofern die Ware tatsächlich Mängel aufweist, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises/der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich geschuldeten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Im Fall einer berechtigten Rückabwicklung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, uns die gelieferte Ware originalverpackt und unvermischt zurückzugeben.
Gewährleistungsansprüche stehen nur unserem Kunden zu. Sie sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, die gelieferte Ware wurde entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet, wodurch wiederum dessen Mangelhaftigkeit verursacht wurde.
8. Haftung
Die Haftung für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck nicht gefährdet wird, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei eigenem Handeln als auch bei Handeln unserer (gesetzlichen) Vertreter, Angestellten oder sonstigen Hilfspersonen, deren Arbeitskraft wir zum Zwecke der Vertragserfüllung einsetzen.
Bei sonstigen leicht fahrlässigen Vertragspflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt sowohl bei eigenem Handeln als auch bei Handeln unserer (gesetzlichen) Vertreter, Angestellten oder sonstigen Hilfspersonen, deren Arbeitskraft wir zum Zwecke der Vertragserfüllung einsetzen.
Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden wegen einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt.
Beim Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware) kann es trotz größter Sorgfalt bei der Bearbeitung – anders als bei Originalware – zu Beimischungen von Fremdstoffen kommen. Insoweit sind bei Kunststoffabfällen sowie nicht typgerechter Ware Abweichungen der Materialeigenschaften von den Materialeigenschaften der Originalware möglich. Sollte die vom Kunden erworbene Ware (Kunststoffabfälle, nicht typgerechte Ware) aus vorstehenden Gründen nicht für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sein, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung. Dies gilt nicht, soweit uns grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handelns vorwerfbar sein sollte.
9. Anzeigepflicht
Veränderungen bei der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform und bei der Anschrift oder sonstigen wesentlichen, die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Kreditwürdigkeit des Kunden berührenden Umständen, insbesondere eine bestehende oder beabsichtigte Globalzession zu Gunsten Dritter, hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
10. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung zum Kunden wird von uns mittels Datenverarbeitungssystem vorgenommen, so dass die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen, usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert werden. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis.
11. anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid.